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   OVG Niedersachsen, 17.03.2022 - 13 ME 91/22   

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OVG Niedersachsen, 17.03.2022 - 13 ME 91/22 (https://dejure.org/2022,5883)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.03.2022 - 13 ME 91/22 (https://dejure.org/2022,5883)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. März 2022 - 13 ME 91/22 (https://dejure.org/2022,5883)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.03.2022 - 13 ME 91/22
    Erforderlich hierfür sei auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 - BVerwG 1 C 34.18 - ein aktuelles Fortwirken der Handlungen oder Unterlassungen.

    Vielmehr hat es das Vorliegen dieses Versagungsgrundes in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.12.2019 - BVerwG 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211, 232 - juris Rn. 56) und auch des Senats (Beschl. v. 4.9.2019 - 13 LA 146/19 -, juris Rn. 5) zu Recht deshalb verneint, weil aktuell keine Täuschung über die Identität des Antragstellers mehr gegeben ist (so ausdrücklich Beschl. v. 15.2.2022, Umdruck S. 15: "Zutreffend hat der Antragsgegner zudem ausgeführt, dass die von 2004 bis 2019 andauernde Identitätstäuschung nicht unter den zwingenden Ausschlusstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG fällt. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG u.a. zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit verhindert oder verzögert. Durch die Verwendung der Zeitform des Präsens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass nur aktuelle Täuschungshandlungen die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllen sollen." ).

    Die dem nachfolgende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.12.2019 - BVerwG 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 ff. - juris) gibt dem Senat keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer seine Entscheidung nicht tragenden Erwägung nur darauf hingewiesen, dass zurückliegende Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, jedenfalls ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen oder einen Ausnahmefall begründen können, der die regelmäßig in § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgegebene Rechtsfolge zu einer Ermessensregelung herabstuft (Urt. v. 18.12.2019, a.a.O., S. 232 - juris Rn. 56).Eine eindeutige Entscheidung der Rechtsfrage, ob zurückliegende Täuschungshandlungen bereits auf Tatbestandsebene eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG begründen können (so der Senat) oder ob diese erst als Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG oder im Rahmen einer Ermessen eröffnenden Ausnahme von der Sollregelung des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind, liegt danach nicht vor.

  • OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16

    Einstweiliger Rechtsschutz der Ausländerbehörde gegen ein erstinstanzlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.03.2022 - 13 ME 91/22
    "Durch die Verwendung der Zeitform des Präsens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass nur aktuelle Täuschungshandlungen die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllen sollen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015 - 13 B 486/14 -, juris Rn. 11; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 23.9.2015 - 2 M 121/15 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 31, offenlassend: Sächs. OVG, Beschl. v. 2.9.2016 - 3 B 168/16 -, juris Rn. 6; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris Rn. 4).

    Überwiegendes spricht dafür, diese Umstände bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der trotz Erfüllung der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG 'regelmäßig' zu erfüllenden Integrationsvoraussetzungen wegen Fehlens einer nachhaltigen Integration einer Titelerteilung entgegensteht (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42; OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015, a.a.O., Rn. 9; a.A.: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2017, a.a.O., Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2019 - 13 LA 146/19

    Ausnahmefall; Ausweisungsinteresse; gegenwärtig; Integration;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.03.2022 - 13 ME 91/22
    Vielmehr hat es das Vorliegen dieses Versagungsgrundes in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.12.2019 - BVerwG 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211, 232 - juris Rn. 56) und auch des Senats (Beschl. v. 4.9.2019 - 13 LA 146/19 -, juris Rn. 5) zu Recht deshalb verneint, weil aktuell keine Täuschung über die Identität des Antragstellers mehr gegeben ist (so ausdrücklich Beschl. v. 15.2.2022, Umdruck S. 15: "Zutreffend hat der Antragsgegner zudem ausgeführt, dass die von 2004 bis 2019 andauernde Identitätstäuschung nicht unter den zwingenden Ausschlusstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG fällt. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG u.a. zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit verhindert oder verzögert. Durch die Verwendung der Zeitform des Präsens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass nur aktuelle Täuschungshandlungen die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllen sollen." ).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der hierzu in seinem Beschluss vom 4. September 2019 (- 13 LA 146/19 -, juris Rn. 5 ff.) ausgeführt hatte:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - 2 M 121/15

    Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer; Täuschung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.03.2022 - 13 ME 91/22
    "Durch die Verwendung der Zeitform des Präsens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass nur aktuelle Täuschungshandlungen die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllen sollen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015 - 13 B 486/14 -, juris Rn. 11; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 23.9.2015 - 2 M 121/15 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 31, offenlassend: Sächs. OVG, Beschl. v. 2.9.2016 - 3 B 168/16 -, juris Rn. 6; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris Rn. 4).

    Ein Ausnahmefall liegt demnach vor, wenn die Täuschungshandlung aufgrund ihrer Art oder Dauer so bedeutsam ist, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der erforderlichen nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse beseitigt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015, a.a.O., Rn. 15; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 23.9.2015, a.a.O., Rn. 10).".

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 ME 213/17

    Aussetzung der Abschiebung; Verfahrensduldung; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.03.2022 - 13 ME 91/22
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die im Bundesgebiet beabsichtigte Durchsetzung eines Anspruchs auf Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG eine - im Verfahren nach § 123 VwGO sicherungsfähige - sog. Verfahrensduldung vermitteln kann (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3), der Antragsteller aber das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht hat (Beschl. v. 15.2.2022, Umdruck S. 11 ff., insb. S. 14 f.).
  • OVG Sachsen, 02.09.2016 - 3 B 168/16

    Aufenthaltserlaubnis, Integration, Identität, Täuschung, Ausweisungsinteresse,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.03.2022 - 13 ME 91/22
    "Durch die Verwendung der Zeitform des Präsens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass nur aktuelle Täuschungshandlungen die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllen sollen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015 - 13 B 486/14 -, juris Rn. 11; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 23.9.2015 - 2 M 121/15 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 31, offenlassend: Sächs. OVG, Beschl. v. 2.9.2016 - 3 B 168/16 -, juris Rn. 6; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2016 - 7 B 10201/16

    Berücksichtigung von zurückliegenden, nicht (mehr) gegenwärtigen Täuschungen über

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.03.2022 - 13 ME 91/22
    "Durch die Verwendung der Zeitform des Präsens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass nur aktuelle Täuschungshandlungen die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllen sollen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015 - 13 B 486/14 -, juris Rn. 11; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 23.9.2015 - 2 M 121/15 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 31, offenlassend: Sächs. OVG, Beschl. v. 2.9.2016 - 3 B 168/16 -, juris Rn. 6; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 03.06.2021 - 8 ME 39/21

    Identität; Identitätstäuschung; Integration; Integration, nachhaltige; Täuschung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.03.2022 - 13 ME 91/22
    Eine andere Frage ist es, ob in Abwägung mit den erbrachten Integrationsleistungen eine nachhaltige Integration angesichts der vergangenen Täuschung noch bejaht werden kann (so auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.6.2021 - 8 ME 39/21 -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 2 M 69/22

    Kein Abschiebungsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung über einen

    dürfte zwar nicht dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine nachhaltige Integration zu verneinen ist (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 33 ff.; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 10; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 - 13 ME 91/22 - juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2022 - 13 ME 270/22

    Anordnung der Fortgeltungswirkung; Aufenthaltserlaubnis;

    - 13 ME 91/22 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 53/22

    Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 25b

    dürfte zwar nicht dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine nachhaltige Integration zu verneinen ist (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 33 ff.; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 10; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 - 13 ME 91/22 - juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2024 - 13 ME 224/23

    Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Chancen-Aufenthaltsrecht;

    Humanitäre bleiberechtsorientierte Aufenthaltserlaubnisse wie diejenigen nach §§ 25 Abs. 5, 25a und 25b AufenthG zählen zwar dem Grunde nach zu den Titeln, für die eine Verfahrensduldung in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.3.2022 - 13 ME 91/22 -, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 16.10.2023 - 13 ME 184/23

    Befristung; Beschwerde; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Verfahrensduldung;

    Sie kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; nach § 25b Abs. 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 17.3.2022 - 13 ME 91/22 -, juris Rn. 4; nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG : Senatsbeschl. v. 26.4.2018 - 13 ME 71/18 -, juris Rn. 7; und dies verneinend etwa für die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 AufenthG : Senatsbeschl. v. 25.4.2019 - 13 ME 86/19 -, juris Rn. 5; nach §§ 18, 18a AufenthG : Senatsbeschl. v. 14.5.2021 - 13 ME 264/21 -, Umdruck S. 2; nach § 19c Abs. 3 AufenthG : Senatsbeschl. v. 15.1.2021 - 13 ME 406/20 -, Umdruck S. 3 f.; nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AufenthG : Senatsbeschl. v. 10.3.2022 - 13 ME 53/22 -, Umdruck S. 7; v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 19.9.2017 - 13 ME 192/17 -, Umdruck S. 3; nach § 36 Abs. 2 AufenthG : Senatsbeschl. v. 15.8.2022 - 13 ME 187/22 -, Umdruck S. 3).
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